Kanton Zürich. CC/Wikimedia/Tschubby
Am kommenden Wochenende wählen die Kirchgemeinden ihre Pfarrerinnen und Pfarrer.
Am kommenden Wochenende wählen die stimmberechtigten Mitglieder der reformierten Landeskirche ihre Pfarrerinnen und Pfarrer für die nächste Amtsdauer vom 1. Juli 2012 bis am 30. Juni 2016. Über 300 Pfarrerinnen und Pfarrer stehen zur Wiederwahl oder zur erstmaligen Wahl. Die neue Kirchenordnung sieht eine Bestätigungswahl der Pfarrschaft in der Kirchgemeinde neu alle vier statt wie bisher alle sechs Jahre vor. Damit gilt für alle Behörden, Organe sowie Amtsträgerinnen und Amtsträger in der Landeskirche einheitlich eine vierjährige Amtsdauer.
Im Gegensatz zur alten Regelung dürfen die Bestätigungswahlen nicht mehr stille Wahlen sein. Die Bestätigungswahl – sowohl für ordentliche und gemeindeeigene Pfarrstellen wie auch für Ergänzungspfarrstellen – erfolgt zwingend an der Urne. Die obligatorische Urnenwahl will verhindern, dass Kirchgemeinden durch eine Unterschriftensammlung einer unnötigen Belastung ausgesetzt werden.
Gemäss Kantonsverfassung werden die Neu- und Bestätigungswahlen der Pfarrerinnen und Pfarrer durch das kantonale Recht geregelt. Die Bestimmungen dazu finden sich im Gesetz über die politischen Rechte, das im Zusammenhang mit dem auf Anfang 2010 in Kraft getretenen Kirchengesetz entsprechend geändert wurde.
Auf den Wahlzetteln werden die Namen aller im Amt stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer stehen, die sich der Bestätigungswahl stellen, ergänzt durch den Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung. Die Stimmberechtigten können dann mit Ja oder Nein auf die Frage antworten, ob sie der Bestätigung zustimmen. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
Dieses Prozedere gilt für all jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits vor Ende 2009, also vor Inkrafttreten des neuen Kirchengesetzes, in der betreffenden Kirchgemeinde gewählt und im Amt waren. Anders sieht es für jene aus, die erst nach dem 1. Januar 2010 eine Pfarrstelle in einer Kirchgemeinde angetreten haben. Aufgrund der Übergangsregelung seit dem Inkrafttreten des neuen Kirchengesetzes konnten sie noch nicht an der Urne gewählt werden. Liegt für diese Pfarrpersonen ein Wahlvorschlag der Kirchgemeindeversammlung zuhanden der Urnenwahl vor, so ist dieser massgebend. Statt des Antrags der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung steht auf dem Wahlzettel in diesen Fällen der Wahlvorschlag der Kirchgemeindeversammlung. Schliesslich findet in einzelnen Kirchgemeinden keine Pfarrwahl statt, weil die entsprechende Stelle aufgrund eines Rücktritts noch nicht wieder besetzt werden konnte.







